Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1 SGB IX – Reha
für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen z.B.
§2 Definition Behinderung
§5 Definition Arten der Rehabilitation
§6 Reha Träger / §6a Besonderheit SGB II
§7 Vorbehalt abweichender Regelung
§9 Wunsch und Wahlrecht
§14 Zuständigkeit
§17 persönliches Budget
§22 Gemeinsame Servicestellen
§33 Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben
§34 Leistungen an Arbeitgeber
§35 Einrichtungen der beruflichen Reha
§37 Dauer von Leistungen
§53 Reisekosten
Teil 2 SGB IX – Schwerbehindertenrecht
Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen z.B.
§71 Beschäftigungspflicht Arbeitgeber
§73 Arbeitsplatz
§77 Ausgleichsabgabe
§80 Zusammenwirken AG mit BA und I-Ämter
§93 ff. Schwerbehindertenvertretung
§101 ff. Integrationsamt
§109 ff. Integrationsfachdienste
§132 ff. Integrationsprojekte
Phasen der Rehabilitation
Medizinisch: Herstellung/Wiederherstellung der Gesundheit nach frühkindlicher Schädigung/Krankheit/Unfall etc.
Sozial: Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Wohnen, Freizeit, Kultur, politische Betätigung)
Beruflich: Eingliederung/Wiedereingliederung in Arbeit und Beruf
Schulisch-pädagogisch: optimale behinderungsgerechte schulische Bildung
Die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe
Es gibt verschiedene Träger zur Teilhabe und verschiedene Arten von Teilhabe:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Belastungserprobungen, Arbeitstherapie, Krankengymnastik etc.)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft (behinderungsgerechte Wohnung)
Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (Krankengeld, Übergangsgeld)
Berufliche Rehabilitation umfasst neben der Prävention (Abwendung einer drohenden Behinderung), die erstmalige Eingliederung von jungen Menschen mit Behinderungen in das Berufsleben, z.B. durch Förderung einer Ausbildung und die Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in Arbeit und Beruf, z.B. nach einem Unfall oder einer Krankheit.
§14 SGB IX Zuständigkeiten Teilhabe am Arbeitsleben
Teilhabe am Arbeitsleben – Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger:
Kriterien Zuständiger Träger ____
§ 15 Jahre Rentenversicherungszeit (Beschäftigung)
§ Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder wenn ohne Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu Rentenversicherung*¹ leisten wäre
§ Berufliche Rehabilitation unmittelbar (innerhalb von 6 Monaten) im Anschluss an die medizinische Rehabili- tation durch den Rentenversicherungsträger
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§ Bei Arbeitsunfall oder Wegeunfall einschließlich beim
Besuch von Kindergarten, Schule und Hochschule Unfallversicherung*¹
§ Berufskrankheit
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§ Kriegs-/ Wehrdienst- und Zivildienstbeschädigung
§ Impfschäden Versorgungsverwaltung*¹
§ Opfer von Gewalttaten
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§ Seelisch behinderte Jugendliche nach §35a SGB VIII für
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Jugendhilfe*²
(vgl. HEGA 12/2008 – lfd. Nr. 15)
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§ Teilhabe an der Gesellschaft Träger der Sozialhilfe*²
*¹ BA = nachrangiger Reha-Träger *² BA = vorrangiger Reha-Träger
Was ist eine Behinderung?
Behinderungen
§2 SGB IX definiert, was unter einer Behinderung im Sinne des SGB IX zu verstehen ist. Danach sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“.
Behinderte Menschen als Berechtigte im Sinne des §19 Abs. 1 SGB III sind Menschen
§ deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben
§ wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von §2 Abs. 1 SGB IX
§ nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und
§ die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
Dies gilt auch für lernbehinderte Menschen (§19 Abs. 1 SGB III) oder bei drohender Behinderung (§19 Abs. 2 SGB III).
Behinderte Menschen i.S. §19 SGB III (Rehabilitand) i.v.m. §2 Absatz 1 SGB IX
Körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit weichen von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben
§ sind wegen Art oder Schwere der Behinderung
§ nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert
è deshalb sind Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich
Behinderter Mensch §19 SGB III i.V.m. §2 Abs. 1 SGB IX
è von Behinderung bedrohte Menschen
è Lernbehinderte Menschen
Anhaltspunkte für Förderbedarf nach §19 SGB III
Eine Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen gem. §19 SGB III empfiehlt sich insbesondere in den folgenden Fällen:
§ Abgänger von Förderschulen
§ Abbruch der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen z.B. aufgrund berufsbezogener Allergien
§ Vorsprache nach Abschluss einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (z.B. Kur)
§ Vorsprache nach längerer stationärer Unterbringung oder Arbeitsunfähigkeit
§ Aufgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
§ Vorlage medizinischer Unterlagen, die einer Wiedereingliederung in die zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder dem erlernten Beruf entgegen stehen
§ Menschen mit Sinnesbehinderungen oder schweren Körperbehinderungen
§ Indikatoren beim persönlichen Kontakt: fehlende Aufmerksamkeit, Verwirrtheit, Teilnahmslosigkeit
Ablauf in der Rehaberatung
Einladung zu einer Beratung
§ Inhalt
- Schulischer Werdegang // Kenntnisse und Fähigkeiten
- Arbeits- und Sozialverhalten
- Behinderung (Gesundheit // Erkrankung)
- Erfahrung im Praktikum
- Umfeld // Wohnform // Betreuung
Einschaltung der Fachdienste
§ Anmeldung zum Psychologischen und Ärztlichen Gutachten
- Psychologisches Gutachten zur Einschätzung der intellektuellen Leistungen, auf welchem Niveau sollte die Beschulung // Berufsschule erfolgen, liegt eine Lernbehinderung vor, liegt eine Psychische Behinderung vor, Abklärung der Ausbildungsreife
- Ärztliches Gutachten um ein Leistungsbild zu erstellen und den Rahmen der Ausbildung abzuklären, wie z.B. sind medizinische // psychologische Hilfen während einer Berufsausbildung nötig, Erstellung eines positiven / negativen Leistungsbildes
Nach Vorlage der Gutachten erfolgt das Auswertungsgespräch in der Agentur für Arbeit (2. Termin mit der Agentur für Arbeit)